1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Uniair AG an Kunden im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, d. h. mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Allfälligen eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden wird mit Achtung begegnet. Solche, oder Teile davon, werden aber ausdrücklich nur rechtswirksam, nachdem sie von der Uniair AG eine entsprechende schriftliche Billigung erfahren haben.
1.3 Unternehmensspezifische Bedingungen der Uniair AG kommen für die Übernahme von Dienstleistungen wie: Inbetriebsetzungen, Montagen, technische Auslegungen und Detailplanungen u. a. zur Anwendung.
1.4 Im Übrigen gelten die Bedingungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
1.5 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind ab 9. September 2015 gültig und ersetzen alle früher geltenden Bestimmungen und Vereinbarungen.
2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annulierungen
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Sofern innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien und Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.
2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen (vgl. Art. 2.1) gelten nur, wenn sich die Uniair AG schriftlich damit einverstanden erklärt. Die dadurch entstehenden Kosten sind zudem grundsätzlich vom Kunden zu tragen.
3. Preise
3.1 Die in den Unterlagen aufgeführten Preise können von der Uniair AG jederzeit geändert werden; dies auch ohne Vorankündigung.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) - exklusive Mehrwertsteuer. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
3.3 Die Uniair AG behält sich vor, für Bestellungen oder Sendungen mit einem Nettorechnungswert unter CHF 500.00 einen Zuschlag nach Aufwand zu erheben.
4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die Angaben der Uniair AG gemäss den technischen Unterlagen (Abbildungen, Masse, Norm-Schemata, Gewichte usw.) als Basis von Angeboten sind solange verbindlich, als diese nicht mitgeltende Dokumente einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, Materialien können durch gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Massskizzen zu verlangen.
4.2 Der Kunde hat die Uniair AG über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems ordentlich zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen abweichen.
5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
5.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, die dem Kunden ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben Eigentum der Uniair AG. Ihre Verwendung oder Weitergabe ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Uniair AG gestattet.
6. Lieferbedingungen / Lieferfristen
6.1 Die vereinbarten Lieferfristen sind so bemessen, dass sie unter geordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Durch widrige Umstände oder höhere Gewalt eingetretene Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben und eingehalten; er kann jedoch nicht garantiert werden.
6.3 Die Uniair AG ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Kunden nicht erfüllt werden (vgl. Art. 16.5).
6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertermin vom Käufer nicht abgenommen, ist die Uniair AG berechtigt, die Ware trotzdem gleich in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Über die (Folge-)Kosten einer Zwischenlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.5 Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung können nicht akzeptiert werden. Bei Camionlieferungen besteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung seitens des Kunden, wenn vereinbarte Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können.
7. Versand-/ Transportbedingungen
7.1 Die Uniair AG ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation, Camionsendungen franko Baustelle - ohne Ablad. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Kunde rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
7.2 Verpackungskosten werden dem Kunden verrechnet, soweit nicht anders abgemacht und bestätigt.
7.3 Mehrkosten des Transportes trägt der Kunde, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden.
7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil der Uniair AG als zweckmässig erweisen.
7.5 Beanstandungen betreffend Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Kunden direkt bei Post, Bahn oder beim Transporteur schriftlich angebracht werden.
7.6 Erfolgt der Transport und Ablad durch Personal und Einrichtungen der Uniair AG, gilt der Grundsatz „franko Baustelle auf Boden“. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Kunden, ist der Ablad Sache und Risiko des Kunden.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Erfolgt der Ablad der Ware durch Personal und Einrichtungen der Uniair AG, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen auf den Boden auf den Kunden über.
8.2 Erfolgt der Ablad der Ware - welche durch Personal und Einrichtungen der Uniair AG transportiert wurde - durch Personal und Einrichtungen des Kunden oder durch Dritte, im Auftrag des Kunden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Bestimmungsort auf den Kunden über.
8.3 Wird die Ware durch Personal der Uniair AG montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Installation auf den Kunden über.
8.4 Holt der Kunde die Ware selbst am Domizil der Uniair AG ab oder wird die Ware via Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten, im Auftrag der Uniair AG resp. des Kunden, versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Ware/Lieferung ab Depot der Uniair AG auf den Kunden über.
9. Rücknahme von Waren
9.1 Es ist der Uniair AG freigestellt, nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden, Lagerwaren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese zum Vereinbarungszeitpunkt noch im Lieferprogramm enthalten und in fabrikneuem Zustand sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9.2 Nichtlagerhaltige, d. h. auf Bestellung angefertigte Produkte werden generell nicht zurückgenommen.
9.3 Im Normalfall hat die Rücksendung mit dem Original-Lieferschein (Kopie) und „frei Haus“ an den vereinbarten Ort zu erfolgen (in der Regel an das Domizil der Uniair AG). Von einer Gutschrift werden üblicherweise abgezogen: Prüfgebühr, ursprüngliche Versand-/ Lieferspesen, eventuelle Instandstellungskosten plus Umtriebskosten.
9.4 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern an andere Forderungen der Uniair AG gegenüber dem Kunden angerechnet.
10. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde nicht nur die Übernahme bzw. den Empfang der Ware, sondern auch den äusserlich einwandfreien Zustand der Versandverpackung ohne erkennbare Mängel. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht unmittelbar im Beisein des Auslieferers die Ware kontrolliert.
10.2 Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden, innerhalb von 5 Arbeitstagen - vom Empfang an gerechnet – gegenüber der Uniair AG schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.3 Reklamationen betreffend Transportschäden durch Post oder Bahn müssen vom Kunden sofort bei der verantwortlichen Stelle angebracht werden, da sonst jede Haftung abgelehnt wird.
10.4 Eine nicht fristgerechte Mängelrüge hat unweigerlich die Verwirkung der Gewährleistungs-/Garantie-Pflicht der Uniair AG zur Folge.
10.5 Wünscht der Kunde Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Kunden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, welche die Uniair AG nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Art. 10.1 - Art. 10.3 als vorhanden.
10.6 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln
11.1 Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu rügen (identisches Vorgehen siehe Art. 10 und Art. 7.5), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Art. 12.
12. Garantiefristen / Dauer und Beginn
12.1 Die Garantie für Klima- und Lüftungskomponenten dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung; höchstens jedoch 24 Monate ab Liefertag, wenn die Inbetriebsetzung infolge baulicher Verzögerungen nicht vorher erfolgen kann.
12.2 Die Garantie dauert für alle übrigen Waren, auch wenn diese an Geräten ein- oder aufgebaut sind, 12 Monate ab Liefertag. Dies betrifft beispielsweise Steuerungen, Regelungen, Strömungswächter, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.
12.3 Für nachgelieferte Waren, im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Art. 13, gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verlängerung) gemäss Art. 12. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, die keine Mängel aufweisen.
13. Garantieleistungen
13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Uniair AG - Unterlagen / Katalogen angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Die Uniair AG erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile der betreffenden Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Firmendomizil zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Kunden sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Kunden, Entschädigungen für allfällige Fremd-Einsätze für Auswechslungskosten im Auftrag des Kunden, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechungen, Wasser- und Umweltschäden usw.).
13.3 Falls aus zwingenden zeitlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Kunden vorgenommen werden muss, übernimmt die Uniair AG, dies aber nur nach vorausgehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe, die nachzuweisenden Kosten zu den branchenüblichen Stundenansätzen.
13.4 Auswechslungen oder Reparaturen im Ausland sind von dieser Regelung ausgenommen.
13.5 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die Uniair AG über einen eingetretenen Schaden rechtzeitig wie auch umfassend informiert wird (vgl. Art. 10 und Art. 11).
13.6 Die Garantie erlischt, wenn Kunden oder Dritte, ohne schriftliche Zustimmung der Uniair AG, Änderungen oder Reparaturen vornehmen bzw. vorgenommen haben.
13.7 Es ist Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
14. Ausschluss der Garantie
14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen. Weiters Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der Uniair AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit Dritter.
14.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, die durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Regelgeräten etc., unterlassenen / versäumten Prüfungen oder Schäden durch Wassereinwirkung, entstehen.
14.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind zudem Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z. B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.).
14.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind auch: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Energieträgern (Wärme, Kälte), Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ebenfalls Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden.
14.5 Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder länger dauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungs- oder Kühlwasser, die auf Stahl, Kupfer oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.
15. Produktehaftpflicht
15.1 Soweit der Kunde keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, unzureichende Beratung / Information, Unterlassen der periodisch und u. U. gesetzlich erforderlichen Funktionskontrollen usw.) zu vertreten hat, kommt die Uniair AG für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG) in dem Masse auf, wie es sie selbst auch tatsächlich tangiert.
16. Zahlungsbedingungen
16.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens.
16.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab (Fabrikations-)Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von der Uniair AG nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
16.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder falls an der Lieferung auch noch Nacharbeiten notwendig sein sollten.
16.4 Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
16.5 Die Uniair AG ist berechtigt, noch ausstehende Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen, d. h. noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, diese nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen oder ggf. zu annullieren.
16.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt und prompt zur Zahlung fällig, sofern eine entsprechende Vereinbarung im Voraus getroffen wurde.
17. Besondere Bestimmungen
17.1 Fälle höherer Gewalt, schwerwiegende Veränderungen in der Versorgungslage u. ä., entbinden die Uniair AG - für die Dauer solcher Behinderungen und deren Folgen - von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass den betreffenden Kunden ein Schadenersatz zusteht.
18. Gerichtsstand
18.1 Gerichtsstand ist am Sitz der Uniair AG, 9496 Balzers, Liechtenstein.
Stand: 9.9.2015
Uniair AG
Neugrüt 45
9496 Balzers
Liechtenstein